§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „financeHub“ und hat seinen Sitz in München.

Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres.

§2 Rechtsfähigkeit

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§3 Zwecksetzung des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos und nicht eigenwirtschaftlich tätig.
  2. Der Zweck des Vereins besteht darin, eine Aufklärungs- und Informationsfunktion gegenüber der Allgemeinheit über das Wertpapier- und Börsenwesen auszuüben sowie die Aktienkultur in Deutschland zu fördern, und somit im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG und des dort angeführten Zweckes der Förderung der Volks- und Berufsbildung tätig zu werden.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung von Seminaren, Vorträgen, Expertengesprächen und Diskussionsrunden, durch regelmäßigen Informationsaustausch über das aktuelle Börsengeschehen u.a. anhand von Publikationen und der neuen Medien sowie durch Exkursionen zu entsprechenden Veranstaltungen.
  4. Der Verein ist ausdrücklich kein Investment-Club. Eine Anlageberatung ist ausdrücklich ausgeschlossen.

§4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird schriftlich oder über die Homepage www.financehub-ev.de beantragt. Bei der Beantragung der Mitgliedschaft muss der Satzung und dem Code of Conduct zugestimmt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die im Einklang mit der Zwecksetzung des Vereins stehen. Dies gilt für jedes Mitglied.

  1. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes, der in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen ist, von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ernannt, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte, nicht aber die Pflichten ordentlicher Mitglieder.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Tod des Mitglieds, bei Juristischen Personen durch Auflösung der Gesellschaft
  2. schriftlich per Post oder elektronisch an vorstand@financehub-ev.de erklärten Austritt, der mindestens vier Woche vor den Stichtagen 1.4. 1.10. des Austrittsjahres dem Vorstand zugegangen sein muss und mit Erreichen des gewählten Stichtags wirksam wird.
  3. Ausschluss, über den der Vorstand. Der Ausschluss ist insbesondere in folgenden Fällen zulässig:
    1. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und in der zweiten Mahnung die Streichung angedroht wurde. Die Streichung darf frühestens einen Monat nach Absendung des zweiten Mahnschreibens beschlossen werden und ist dem Mitglied mitzuteilen. Dem Mitglied steht kein Berufungsrecht zu.
    2. Ferner ist der Ausschluss aus wichtigem Grund möglich. Vor der Beschlussfassung darüber muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
    3. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch Brief unter Angabe der Begründung mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Beschluss des Vorstandes bestätigen kann. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung wird der Ausschluss sofort und endgültig wirksam.

§6 Mitgliederbeiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird halbjährlich zu den Stichtagen 1.4. und 1.10. fällig.
  2. Über die Höhe des Mitgliederbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Beiträge und Gebühren sind nicht höher anzusetzen, als dies zur Deckung des durch die Vereinsaktivitäten anfallenden Kosten erforderlich ist.

§7 Verwendung der Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Wahrnehmung seines Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts.
  2. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins Für besondere Veranstaltungen des Vereins können auch von Mitgliedern gesonderte Beiträge erhoben werden.
  3. Für die Mitglieder sind die Satzung, Code of Conduct, Ordnungen und die Beschlüsse der Organe verbindlich.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet.
  5. Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
  6. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.

§9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Aufsichtsrat
  4. Der Beirat
  5. Der Ehrenvorstand

§10 Die Mitgliederversammlung (MV)

  1. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand per E-Mail und unter Bekanntgabe der Tagesordnung Die Einladung hat eine Woche vorher per E-Mail zu erfolgen.
  2. Auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Mitglieder muss der Vorstand eine MV einberufen. In den ersten vier Monaten eines Geschäftsjahresjahres findet grundsätzlich eine MV statt. Ihre Tagesordnung hat mindestens vorzusehen:
    1. Entlastung des Vorstands
    2. Wahl des Vorstandes
    3. Festlegung des Mitgliedsbeitrags

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zum Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.

  1. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handaufheben oder in verdeckter Form oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen.
  2. Bei Abstimmungen entscheidet, wenn durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, ist in einem zweiten Wahlgang mit denselben Kandidaten gewählt wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl finden Stichwahlen statt wobei gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
  4. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert eine 4/5-Mehrheit der erschienenen Mitglieder, Satzungsänderungen und Änderungen des Code of Conducts bedürfen einer 3/4- Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Die Beschlüsse der MV sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

§10a Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, und mindestens zwei, höchstens jedoch 4 weiteren Vorständen.
  2. Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende werden von der MV mit einfacher Mehrheit in getrennten, geheimen Wahlgängen gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit durch die MV in geheimer Wahl gewählt.
  3. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt ein Geschäftsjahr. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Eine Abberufung des Vorstands ist während der Amtsdauer bei grober Pflichtverletzung möglich.
  4. Der Vorstand beschließt in seiner konstituierenden Sitzung über die Verteilung der Geschäftsbereiche auf die Mitglieder des Vorstands. Es ist ein Schatzmeister zu bestimmen.
  5. Um sicherzustellen, dass der Verein jederzeit einen Vorstand hat, muss mit der Abwahl des alten Vorstands ein neuer Vorstand gewählt werden (konstruktives Misstrauensvotum).
  6. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist, von denen einer der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorstandsvorsitzende sein muss. Bei der Beschlussfassung zählt bei Stimmparität die Stimme des Vorstandsvorsitzenden doppelt.
  7. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Rechtshandlungen die den Verein zu Leistungen von mehr als 250 € verpflichten, bedürfen der Zustimmung von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes.
  8. Der Vorstand führt die Geschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann einzelne Vereinsmitglieder mit der Führung laufender oder bestimmter Geschäfte betrauen.
  9. Über die Verhandlungen des Vorstandes und über außerhalb von Vorstandssitzungen gefasste Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
  10. Die Entlassung der Mitglieder des Aufsichtsrats, des Beirats und des Ehrenvorstands ist nur mit Zustimmung aller Vorstände und Stimmberechtigten möglich.

§10b Der Aufsichtsrat

  1. Der Vorstand ernennt und entlässt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat besteht zwingend aus zwei Dozierenden der International School of Management gGmbH.

Aufsichtsratsmitglieder sind von den Pflichten (u.a. Mitgliedschaft, Beiträge) der ordentlichen Mitglieder befreit.

Die Beendigung der Tätigkeit im Aufsichtsrat ist durch schriftlichen Wunsch dem Vorstand vier Wochen vor Beginn des Geschäftsjahrs mitzuteilen.

  1. Sinn und Zweck des Aufsichtsrates ist die Arbeit als unterstützendes Organ gegenüber dem Vorstand, den Mitgliedern und dem Verein.
  2. In Fällen von groben Pflichtverletzungen oder Missachtungen der Vereinssatzung, des Code of Conducts oder der Vereinsinteressen, ist der Aufsichtsrat berechtigt, den Vorstand abzusetzen und kommissarisch zu besetzen. In derartigen Fällen hat der Aufsichtsrat – binnen 14 Tagen – eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen (vgl. §10 Die Mitgliederversammlung (MV)).

§10c Der Beirat

  1. Der Vorstand ernennt und entlässt die Mitglieder des Beirats. Der Beirat ist von den Pflichten (u.a. Mitgliedschaft, Beiträge) der ordentlichen Mitglieder befreit.

Die Beendigung der Tätigkeit im Beirat ist durch schriftlichen Wunsch dem Vorstand vier Wochen vor Beginn des Geschäftsjahrs mitzuteilen.

  1. Sinn und Zweck des Beirats ist die Arbeit als unterstützendes beratendes Organ gegenüber dem Vorstand.
  2. Der Beirat hat keine Macht- und Vertretungsbefugnisse innerhalb und außerhalb des Vereins

§10d Der Ehrenvorstand

  1. Der Vorstand ernennt und entlässt die Mitglieder des Ehrenvorstands.

Die Beendigung der Tätigkeit im Ehrenvorstand ist durch schriftlichen Wunsch dem Vorstand vier Wochen vor Beginn des Geschäftsjahrs mitzuteilen.

  1. Sinn und Zweck des Ehrenvorstands ist die Arbeit als unterstützendes Organ gegenüber dem Vorstand, den Mitgliedern und dem Verein.
  2. Mitglieder des Ehrenvorstands haben das Recht zur Teilnahme an Vorstandsitzungen und Wortmeldung mit Stimmrecht. Unabhängig der Anzahl der Mitglieder des Ehrenvorstands besitzt dieser nur eine Stimme und entsendet nur jeweils ein Mitglied zu Vorstandssitzungen.

Bei Stimmparität oder Uneinigkeit innerhalb des Ehrenvorstands enthält sich dieser bei Abstimmungen.

§11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von 4/5 aller Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Bundesverband der Börsenvereine an den deutschen Hochschulen (BVH) e.V., welcher es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§12 Übergangsbestimmung

Die Satzung tritt mit dem Eintrag des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Erstellt: 04.09.2013 Geändert: 16.06.2021